Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von Soundlabor

1 Grundlegende Bestimmungen / Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen von Soundlabor, Eugen Neufeld, Starenweg 6/1, 88281 Schlier, nachfolgend Veranstalter genannt – und den Veranstaltungsbesuchern – nachfolgend „Gast“ und/oder „Gäste“ genannt – welche die Veranstaltungen, die von Soundlabor organisiert und durchgeführt werden, besuchen.
1.2 Die Gäste erkennen bei kostenlosen Veranstaltungen mit Passieren des Eingangs und bei kostenpflichtigen Veranstaltungen mit Bestellung oder Erwerb der Eintrittskarte(n) für Soundlabor Veranstaltungen diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von Soundlabor“ als verbindlich für sich und alle Besucher der Veranstaltung an.
1.3 Ein Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen besteht nur, soweit der Gast über eine geltende Eintrittskarte oder vergleichbare Zutrittsberechtigung verfügt. Der Eintritt ist nur solange möglich, soweit die Kapazitäten des Veranstaltungsortes dies zulassen.

2 Vertragsgegenstand / Durchführung der Veranstaltung
2.1 Vertragsgegenstand ist die Möglichkeit des Besuchs der jeweiligen Veranstaltung, der diese AGB zugrunde liegt. Die Einzelheiten, insbesondere die wesentlichen Merkmale der Veranstaltung und die Zugangsvoraussetzungen (z.B. notwendige Eintrittskarten), finden Sie auf der Veranstaltungsseite im Internet auf www.soundlabor.de / www.taktgefuehl.events / www.nacht-fieber.de
2.2 Der Veranstalter gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

3 Anfangszeiten und Einlass
3.1 Nur die offiziell von dem Veranstalter herausgegebenen Flyers, die von dem Veranstalter betriebene Webseite (www.soundlabor.de) sowie die Eintrittskarten selbst enthalten verbindliche Daten (Datum und Anfangszeiten) der Veranstaltungen. Kurzfristige Änderungen bleiben vorbehalten. Für Angaben in anderen Veröffentlichungen übernimmt der Veranstalter keine Gewähr.
3.2 Mit Beginn der Veranstaltung erlischt der Anspruch auf den auf der Eintrittskarte ggf. ausgewiesenen Platz.

4 Garderobe
Bei ausgewählten Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, Kleidungsstücke an der Garderobe zur Aufbewahrung abzugeben. Dem Gast wird durch das Garderobenpersonal eine Garderobenmarke ausgehändigt. Die Garderobe wird gegen Vorlage der Garderobenmarke ohne Nachprüfung der Berechtigung an den Gast zurückgegeben. Bei Verlust der Garderobenmarke können die aufbewahrten Stücke nur ausgehändigt werden, wenn der Gast seine Berechtigung daran nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Bei Verlust oder Beschädigung an der Garderobe ist das Garderobenpersonal unverzüglich zu informieren. Reklamationen nach Verlassen der Veranstaltung werden nicht akzeptiert. Mit Aushändigung der Garderobenmarke übernimmt der Veranstalter die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderobenpersonal. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des Garderobenstücks. Von der Haftung ausgeschlossen sind Bargeld und andere in der Garderobe befindliche Gegenstände. Die Abgabe solcher Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Sollte es kein Garderobenpersonal geben so wird für die abgelegten Kleidungsstücke keine Haftung übernommen.

5 Fundsachen
Gegenstände aller Art, die auf dem Gelände und in Räumen dem Veranstalter gefunden werden, sind beim Haus- oder Garderobenpersonal abzugeben. Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften der§§ 978 ff. BGB.

6 Bild-, Film- und Tonaufnahmen
6.1 Das Herstellen von gewerblichen Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art ist im Veranstaltungsort grundsätzlich untersagt. Gewerbliche Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art durch die Gäste bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung dem Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgelts abhängig zu machen. Der Veranstalter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
6.2 Bei einzelnen Veranstaltungen kann aus urheberrechtlichen Gründen auch die private Bild-, Film- und Tonaufnahme durch den Veranstalter untersagt werden. In diesem Fall wird der Veranstalter am Eingangsbereich zu den Veranstaltungen entsprechende Hinweise anbringen.
6.3 Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in den Ziffern 6.1 oder 6.2 können Schadensersatzansprüche zur Folge haben oder Maßnahmen nach Ziffer 9.1 und 9.2 nach sich ziehen.

7 Recht am eigenen Bild
Die Gäste stimmen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte bzw. durch den Besuch einer Veranstaltung zu, dass der Veranstalter und durch sie beauftragte Dritte berechtigt sind, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Gäste ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, Social Media, auf Bild-, Ton-, Bildton-, oder Datenträgern, in Film- und Funksendungen sowie zur Bewerbung von Veranstaltungen dem Veranstalter, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten dem Veranstalter. Die Gäste stimmen unwiderruflich der inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Verwertung dieser Aufzeichnungen vorbehaltlos zu. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

8 Sicherheitsbestimmungen
Es gilt grundsätzlich die Baden-Württembergische Versammlungsstättenverordnung. Die vom Baugenehmigungsamt der Stadt Ravensburg und der live.in.Ravensburg Veranstaltungsgesellschaft mbH genehmigten Belegungs- und Nutzungspläne sind strikt einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten.

9 Hausrecht
9.1 Der Veranstalter übt auf dem Gelände und im Veranstaltungsraum das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Hausverweise und –verbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechts zu ergreifen. Insbesondere können Gäste aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Gast die Veranstaltung stört oder andere Besucher belästigen wird. Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
9.2 Gästen kann außerdem der Zutritt zu Veranstaltungen des Veranstalters, die nicht im Veranstaltungsraum stattfinden, verweigert werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sie die Veranstaltungen stören oder andere Gäste belästigen. Außerdem können Gäste aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen haben. Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
9.3 Technische Geräte, insbesondere Mobilfunkgeräte, Tablets und Uhren mit akustischem Signalen sind während der Veranstaltungen in den Veranstaltungsräumen dann auszuschalten, wenn die Signale andere Besucher stören können.
9.4 Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.
9.5 Die Mitnahme von eigenen Speisen und Getränken in die Veranstaltungsräume und der dortige Verzehr sind nicht gestattet.
9.6 Das Rauchen ist in den Räumen dem Veranstalter untersagt und auf den Außenflächen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.
9.7 Sofern der Eintritt zu einer bestimmten Veranstaltung an einen bestimmten Platz gebunden ist, darf der Gast lediglich den auf seiner Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen. Hat der Gast einen Platz eingenommen, für den er keine gültige Eintrittskarte besitzt, kann der Veranstalter entweder den ggf. anfallenden Differenzbetrag erheben oder den Gast des Platzes verweisen oder den Gast auch der Veranstaltung verweisen.
9.8 Das private Anbieten und Weiterveräußern von Eintrittskarten im Eingangsbereich oder vor der Location ist untersagt.
9.9 Den Anweisungen des Ordnungspersonals bzw. des Veranstalters ist Folge zu leisten.

10 Haftung / Absage der Veranstaltung, Höhere Gewalt, wichtige Gründe
10.1 Für Schäden jeder Art, die ein Gast in den Räumen oder auf dem Gelände des Veranstalters und/oder sonstigem Veranstaltungsort erleidet, haftet der Veranstalter, ihre Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
10.2 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse, behördlicher Anordnung oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche der Gäste gegenüber dem Veranstalter, gleich welcher Art, ausgeschlossen.
10.3 Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen. Servicegebühren werden nicht zurückerstattet. Bei einer terminlichen Verlegung aufgrund höherer Gewalt gilt Ziffer 11.1.
10.4 Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der Veranstalter haftet insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der Webseite und der dort angebotenen Dienstleistung.
10.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 10.1 bis 10.3 gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10.6 Eintrittskarten müssen im Fall einer Absage an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben werden, an welchen sie erworben wurden.
10.7 Die Gäste erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie die Veranstaltung auf eigenes Risiko besuchen und Soundlabor nicht für Verluste, Schäden oder Verletzungen haftbar gemacht werden kann, unabhängig davon, ob diese durch die Veranstaltung selbst, andere Gäste oder Dritte verursacht wurden. Soundlabor haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von persönlichen Gegenständen der Gäste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kleidung, Taschen, elektronische Geräte oder andere Wertgegenstände, die während der Veranstaltung mitgeführt werden. Die Gäste erklären sich damit einverstanden, den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungspersonals Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese AGB oder gegen die Anweisungen des Veranstalters oder des Ordnungspersonals behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Gast von der Veranstaltung zu verweisen oder weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Diese Haftungsausschlussklausel gilt für sämtliche Veranstaltungen von Soundlabor und ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von Soundlabor.

11 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund
11.1 Soundlabor behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin aufgrund von Umständen, die Soundlabor nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
11.2 Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzert- bzw. Veranstaltungstermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Änderungen nicht zu vertreten hat.

12 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund
Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

13 Künstlerische Freiheit
Soundlabor hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

14 Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.

15 Programmänderungen
15.1 Soundlabor behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die Soundlabor nicht zu vertreten hat, das Konzert bzw. den Auftritt absagt.
15.2 Die Änderungen darf der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.
15.3 Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

16 Jugendschutz
Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nicht. Die Bestimmung soll vielmehr rückwirkend durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und in ihrem Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

18 Anwendbares Recht / Sonstiges
18.1 Die Vertragssprache ist deutsch.
18.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
18.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Ravensburg.
18.4 Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

Stand 01.07.2023

Eugen Neufeld (Soundlabor)